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Mobbing – „ostdeutsch“ keine ethnische Herkunft

Mobbing – „ostdeutsch“ keine ethnische Herkunft

Im August hat das Arbeitsgericht Berlin die Mobbingklage eines Journalisten abgelehnt. Dieser berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und machte Entschädigungen und Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro geltend. Grund für die Klage war – nach Angaben des Klägers – die „Stigmatisierung und Demütigung“ durch zwei seiner Vorgesetzte aufgrund seiner ostdeutschen Herkunft.

Die Berliner Richter wiesen eine Entschädigung nach dem AGG ab, da es sich eine „ostdeutsche Herkunft“ nicht unter die Merkmale „ethische Herkunft“ oder „Weltanschauung“ subsumieren ließen. Gegen das Urteil kann jedoch noch Berufung eingelegt werden.

Interessant ist dabei, dass der EuGH den Begriff der „ethnischen Herkunft“ durchaus weit versteht:

„Dazu ist festzustellen, dass der Begriff „ethnische Herkunft“ auf dem Gedanken beruht, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind.“

EuGH, ECLI:EU:C:2015:480

„Ossi“ bezeichnet keine Ethnie

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Klage nach AGG nicht allzu abwegig. Ansonsten bleibt – auch mangels Veröffentlichung des Urteils – unklar, weshalb im Falle des Journalisten kein Mobbing angenommen wurde. Es ist im Übrigen nicht das erste Mal, dass „ostdeutsch“ in Sachen Diskriminierung die Arbeitsgerichte beschäftigt hat. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Würzburg im Jahr 2009 schon entschieden, dass weder die Bezeichnung als „Ossi“ noch Bemerkungen bezogen auf die Herkunft eines Arbeitnehmers „aus dem Osten“ verbunden mit der Bemerkung „Lusche“ bzw. der Bemerkung, dass „die aus dem Osten nichts taugen“ eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft im Sinn des § 1 AGG darstellt (ArbG Würzburg – 3 Ca 664/08).

Die aktuelle Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts zeigt erneut auf, wie schwierig es ist, Entschädigungen und Schmerzensgeld wegen Diskriminierung und Mobbing geltend zu machen. Dabei erfüllen der despektierliche Ausdruck „Ossi“ sowie damit verbundene Schikanierungen nach Auffassung der Gerichte nicht das Merkmal des § 1 AGG.

ArbG Berlin, Urt. v. 15.08.2019, Az. 44 Ca 8580/18