Ein Amtsrichter im bayerischen Miesbach ließ bei einem Verfahren gegen einen muslimischen Angeklagten das in Bayern übliche Kreuz im Gerichtssaal abhängen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1973 kann es – sofern die Umstände es erfordern – durchaus erforderlich sein, das Kreuz aus dem Verhandlungsraum zu entfernen (Beschl. v. 17.07.1973, Az. 1 BvR 308/69). Im Fall vom Amtsgericht Miesbach ging es um einen mit der Taliban sympathisierenden Flüchtling. Der Richter hielt es für nicht opportun, den Angeklagten unter dem sichtbaren Kreuz zu verurteilen. Ihm ging es darum, dem jungen Angeklagten aufzuzeigen, dass in einem Rechtsstaat die Religion nicht über dem Gesetz stehe.
Religiöse Symbole wie beispielsweise Kopftuch oder Kreuz liefern immer wieder Grund für öffentliche Debatten. Behörden wie Arbeitgeber müssen den Balanceakt zwischen religiöser Neutralität und Religionsfreiheit meistern. Ein Verbot von nur bestimmten religiösen Symbolen ist grundsätzlich diskriminierend und daher unzulässig. Aber auch ein generelles Verbot von religiösen Symbolen am Arbeitsplatz, welches in der Arbeitswelt zunehmend Anklang findet, bedarf einer genauen Prüfung. Die Religionsfreiheit ist ein hohes Gut und Eingriffe wollen gut begründet sein. Dabei steht zum Beispiel die Frage im Raum, ob das Tragen von religiösen Symbolen oder das Kreuz über der Bürotür im Berufsalltag von Kunden oder Dritten wahrgenommen wird. Neben dem Verbot von religiösen Symbolen entwickeln einige Arbeitgeber aber auch Konzepte – wie z.B. Gebetsräume -, um Religion und Arbeitsleben zu vereinen.