Die Idee ist einfach: Um für ausländische Arbeitskräfte attraktiv zu werden, plant die Bundesregierung aktuell Steuererleichterungen für ausländische Fach- und Arbeitskräfte. Doch geht das so einfach oder steckt darin eine unzulässige Ungleichbehandlung?
Diskriminierungen aufgrund der Herkunft sind europarechtlich unzulässig. Das weiß inzwischen nicht nur Andreas Scheuer, sondern ist spätestens nach der Ausländermaut auch allen Bürgerinnen und Bürgern klar. Daher ist der erste Reflex auf die Ankündigung der Steuersenkung für Ausländer verständlich: Diskriminierung! Immerhin sollen deutsche Arbeitskräfte unveränderte Steuersätze zahlen.
Doch es gibt einen Haken: Bei europarechtlicher Bewertung des Vorschlags ist festzustellen, dass eine Diskriminierung von Inländern stets zulässig ist. Da die Antidiskriminierungsregelung speziell zum Schutz von Ausländern etabliert wurde und gerade nicht die eigenen Bürgerinnen und Bürgern in den EU-Ländern schützen soll. Daher ist das Ansinnen der Regierung europarechtskonform und steht nicht im Widerspruch zum EU-Recht.
Schließlich könnte man noch im Rahmen der nationalen Gesetze an einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz denken. Aber hier müsste man durchaus abwägen, ob nicht sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Diese dürften sich im Fall des Fachkräftemangels durchaus finden lassen. Zumal das Vorgehen innerhalb der EU nicht neu ist. So lockt beispielsweise Griechenland mit attraktiven Steuervorteilen für „digitale Migranten“, die für ihre mobile Arbeit ihren Steuerwohnsitz verlegen. Und seien wir ehrlich, welcher Deutsche Arbeitnehmer kommt bei einem Nachlass von 50 Prozent auf die Einkommenssteuer nicht ins Grübeln, sein Homeoffice unter die griechische Sonne zu verlegen?