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Gehört das Hochfahren des PCs zur Arbeitszeit?

Gehört das Hochfahren des PCs zur Arbeitszeit?

Insbesondere langsame Computerarbeitsplätze rauben täglich in Büros wertvolle Zeit und Nerven. Doch wer muss eigentlich für die Wartezeit aufkommen, die beim Starten und Herunterfahren des PCs entsteht?

Das Arbeitsgericht Magdeburg führte hierzu aus, dass auch systembedingte Arbeitsvorbereitungszeiten grundsätzlich vergütungspflichtig sind. Dies gilt vor allem dann, wenn das Anmelden an dem Computer ein für die Aufnahme der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlicher Schritt ist. Hierzu zählen u.a. das Hochfahren, Anmelden und Öffnen etwaiger Programme. Schließlich fallen unter die Vergütungspflicht, so das Arbeitsgericht Magdeburg, alle Tätigkeiten, die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sind und keine eigenen Interessen erfüllen. Hierbei spricht man auch von der sogenannten “Rüstzeit”. Siehe hierzu die Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg (3 Ca 3220/15).

Ähnlich verhält es sich mit dem Anlegen von Arbeitskleidung. Das Umziehen kann ebenfalls als Arbeitszeit gelten und vergütungspflichtig sein. Hierzu muss das Anlegen der Dienst- bzw. Arbeitskleidung im Betrieb vom Arbeitgeber vorgeschrieben sein. Dies hat erst kürzlich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung bestätigt (BAG – 5 AZR 168/16).

Zeit ist Geld

Grundsätzlich kann daher davon ausgegangen werden, dass wenn Vorbereitungen zur Aufnahme der Arbeit getroffen werden müssen, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegen, dieser auch die Vorbereitungszeit vergüten muss. Reibungspunkt ist dabei stets der allgemein gültige Satz: “Zeit ist Geld”. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, welche Zeit sie für die Arbeit aufwenden und ggf. auch geltend machen. Der langsame PC geht regelmäßig auf das Konto des Arbeitgebers, doch nicht immer ist der Fall so klar und bedarf vielmehr der genaueren rechtlichen Prüfung. Auch etwaige vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen müssen beachtet werden.