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Die Juristerei

Der Tritt ins Gesäß gehört nicht zur betrieblichen Tätigkeit von Vorgesetzten

Der Tritt ins Gesäß gehört nicht zur betrieblichen Tätigkeit von Vorgesetzten

Dass der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin nicht zur betrieblichen Tätigkeit einer Vorgesetzten gehört, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bereits im Jahr 1998 entschieden (Az.: 12 (18) Sa 196/98). Und auch heute – zwanzig Jahre später – dürfte diese Ansicht noch den gesellschaftlichen Gepflogenheiten genügen, auch wenn sich die Umgangsformen nicht gerade zum positiven entwickelt haben.

Tritt ins Gesäß

Im konkreten Fall hatte eine Vorgesetzte einer Mitarbeiterin, die zuvor mit einer Kollegin “Blödsinn” gemacht hatte und lachte, einen Tritt in das Gesäß verpasst. Dabei trug die Beklagte Vorgesetzte Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen.

Die Vorgesetzte wurde auf die Klägerin aufmerksam, weil diese mit ihrer Kollegin lachte. Nachdem die Klägerin der Vorgesetzten nicht mitteilte, weshalb gelacht wurde, und sich wieder umdrehte und sich an ihrem Arbeitsplatz bückte, trat die Vorgesetzte zu. Infolge des Tritts zog sich die Klägerin eine Steißbeinfraktur zu und war für die Dauer von sechs Wochen arbeitsunfähig.

Schmerzensgeld

Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin schließlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM zu, weil es im Tritt eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB gegeben sah, die entsprechend eine Entschädigung in Geld nach sich zieht.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des Gerichts, dass der Tritt ins Gesäß des Untergebenen oder Arbeitskollegen nicht zu den betrieblichen Tätigkeiten i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII a.F. gehört. Wäre dem nicht so, wäre die Haftung nach § 105 Abs. 1 SGB VII a.F. beschränkt gewesen.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

“Zwar mag gelegentlich im Arbeitsleben die Äußerung, daß man den NN mal in den Hintern treten müßte , zum saloppen Umgangston gehören. Der Sprecher will durch die plastische Ausdrucksweise seine Meinung kundtun, daß die durch einen solchen Tritt geförderte Vorwärtsbewegung des/der Betroffenen auch arbeitsleistungsmäßig wünschenswert wäre. Gleichwohl zweifelt niemand daran, daß nach geltendem Arbeitsrecht weder ein Vorgesetzter noch eine Vorgesetzte berechtigt sind, durch Handgreiflichkeiten oder den ominösen Tritt einen untergebenen Mitarbeiter zu disziplinieren.”

Das gehört zum guten Ton

Der Fall zeigt neben schönen Ausführungen zum Umgangston und gesellschaftlichen Gepflogenheiten auch die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer im Betrieb.

Generell sollte man – auch eher träge Kollegen – besser durch anspornende Worte auffordern, ihrer Arbeit nachzukommen, als tatsächlich den Tritt in den Allerwertesten vorzunehmen. Dies kommt nicht nur dem Betriebsklima, sondern auch dem eigenen Geldbeutel zu Gute.

Basierend auf LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.5.1998 – 12 (18) Sa 196/98.