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Behinderung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann teuer werden

Behinderung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann teuer werden

Wie das Amtsgericht Frankfurt kürzlich entschieden hat, kann die Behinderung von öffentlichen Verkehrsmitteln teuer werden. Im vorliegenden Fall hat ein Autofahrer seinen Pkw so geparkt, dass er hierdurch den Straßenbahnverkehr behinderte.

Taxirechnung über 970 Euro

Der Beklagte hat durch den verbotswidrig abgestellten Pkw den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof derartig behindert, dass ein Passieren durch die Straßenbahn nicht mehr möglich war. Die Klägerin ließ den Pkw des Beklagten abschleppen und richtete in der Zeit der Blockade einen Schienenersatzverkehr für die Fahrgäste ein. Da dieser Ersatzverkehr mittels Taxen erfolgte, summierte sich der Schaden auf 970 Euro. Die Kosten machte die Klägerin als Schadensersatz geltend.

Die Klägerin argumentierte damit, dass sie aufgrund des Personenbeförderungsgesetztes zur Einrichtung des Ersatzverkehrs verpflichtet gewesen sei.

Der Falschparker war der Auffassung, dass der Abschleppvorgang länger gedauert habe als nötig gewesen wäre.

Kein milderes Mittel als Taxen

Letztlich gab das AG Frankfurt der Klägerin recht, die nach Auffassung des Gerichts nur ihrer Beförderungspflicht nachkam und den entstandenen Schaden auch anhand von Taxirechnungen entsprechend nachweisen konnte. Ein milderes Mittel als der Rückgriff auf Taxen zur Gewährleistung der Beförderung sah das Gericht für die Zeit des Abschleppens nicht gegeben.

Basierend auf Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt vom 26.03.2018, AG Frankfurt, Urt. v. 25.8.2017 – 32 C 3586/16 (72).

Anmerkung

Falschparken kann generell zu Schadensersatzforderungen führen. Sofern wichtige Termine verpasst werden oder wie im vorliegenden Fall Beförderungspflichten nicht nachgekommen werden kann, kommen z. T. hohe Kosten auf den Falschparker zu. Müssen vom Falschparken Betroffene beispielsweise auf ein Taxi zurückgreifen, um einen Termin wahrnehmen zu können, so fallen Kosten an, die als Schaden entsprechend zu ersetzen sind.

Insbesondere Parkflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zu Straßenbahnschienen befinden, bergen die Gefahr, dass dort abgestellte Fahrzeuge zum Teil in die Fahrspur der Straßenbahn hineinragen. So können wenige Zentimeter (z. B. der Außenspiegel) zum Erliegen des Straßenbahnverkehrs führen. Daher ist hier besondere Sorgfalt erforderlich und Fahrer müssen noch genauer auf Markierungen und die örtlichen Gegebenheiten achten.