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Kronkorken-Urteil: Das Bier gewinnt

Kronkorken-Urteil: Das Bier gewinnt

Immer wieder warten Brauereien und Getränkefirmen mit „Kronkorken-Gewinnspielen“ auf. In einem Kronkorken verbirgt sich der große Hauptgewinn. Doch nicht immer ist die Rechtslage bezüglich des Gewinnanspruchs so klar. Das zeigt zumindest der Fall, den im März 2017 das Landgericht Arnsberg entschieden hat.

Fünf Freunde

Fünf Freunde verbrachten ein gemeinsames Wochenende am See. Hierzu mieteten sie ein Ferienhaus, organisierten die Verpflegung und teilten sich am Ende alle Kosten. Soweit so gut. Wenn nicht einer der fünf bei der Bierauswahl ein solch glückliches Händchen gehabt hätte. Der Beklagte war nämlich mit dem Einkauf von Bierkästen betraut worden, wählte die Sorte und Kästen selbst aus. Als dann in der gemeinsamen Runde das Bier getrunken wurde, fand der Beklagte auf einem der Bierdeckel einen Hauptgewinn. Die anderen waren nur wenig begeistert und die gesellige Runde löste sich schnell auf. Der Beklagte löste sodann seinen Gewinn bei der Brauerei ein und holte sich ein neues Auto im Wert von knapp 30.000 Euro ab. Dieses fuhr er sodann in der Folgezeit einige Monate, bevor er es anschließend verkaufte.

Die anderen waren wenig erfreut, dass sie leer ausgingen, einige klagten. Eine zuvor angebotene Entschädigungszahlung in Höhe von jeweils 1.000 Euro lehnten die anderen ab.

Keine GbR mangels Zweck

Bei dem Urteil stellte das Gericht klar, dass keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestanden hat. Eine solche GbR hätte beispielsweise eine gemeinsame Kassenführung erfordert. Auch eine Tipp- oder Wettgemeinschaft sah das Gericht nicht gegeben. Hierzu fehle es insbesondere an dem Zweck, der bei Tippgemeinschaften in der Erhöhung der Gewinnchancen zu sehen sei. Zudem stelle auch ein „gemeinsamer Umtrunk“ noch keinen hinreichenden Zweck dar.

Auch wenn keine GbR bestand, so seien nach Ansicht des Gerichts die Vorschriften zur Bruchteilsgemeinschaft, nämlich §§ 741 ff. BGB, auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten anzuwenden. Somit sei bei den Fruenden eine Bruchteilsgemeinschaft gegeben. Konkret sei daher von einer Miteigentumsgemeinschaft aller Beteiligten auszugehen, was sich nicht nur auf die Bierkästen, sondern eben auch auf die Kronkorken erstrecke. Das Miteigentum am Gewinnkronkorken sei auch nicht durch das Werfen oder Ablegen des Korkens auf dem Tisch aufgegeben worden (§ 959 BGB). Letztlich habe der Beklagte durch sein eigenmächtiges Handeln, sprich die alleinige Gewinneinlösung, gegen § 745 Abs. 2 BGB verstoßen und ist folglich Schadensersatzpflichtig.

Den vollständigen Listenpreis des Autos legte das Gericht jedoch nicht zu Berechnung der Schadenshöhe zugrunde, sondern ging vielmehr von einem niedrigeren, geschätzten Verkaufswert zum Auslieferungszeitpunkt des Autos aus.

Interessengerechtes Ergebnis

Das Gericht erkennt völlig zutreffend, dass der gemeinsame Aufenthalt am See im vorliegenden Fall keine GbR darstellt, bzw. sich zumindest kein Zweck erkennen lässt, der sich irgendwie auf das Glücksspiel oder mögliche Gewinne erstreckt. Anders sähe es aus, wenn bewusst beschlossen worden wäre, die Biermarke zu kaufen, um am Gewinnspiel teilzunehmen. Diese Annahme unterstreicht auch, dass es wohl „keine gemeinsame Freude“ über den Gewinn gab. Letztlich sieht das Gericht Bruchteilgemeinschaft gegeben, die ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen denBeteiligten begründet, das wiederum den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt und auf ordentliche Erfüllung der sich ergebenden Pflichten gerichtet ist. Diese Lösung überzeugt und führt letztlich auch zur Interessengerechtigkeit. Da von den Freunden zu der konkreten Frage des Gewinns noch nichts abgemacht war, hätten die Beteiligten und insbesondere der Beklagte § 745 Abs. 2 BGB beachten müssen und sich absprechen müssen.

Für die Praxis bedeutet dies wohl, dass man Bierkästen am besten mit Freunden leert, die nicht nur das Bier freiwillig teilen, sondern auch mögliche Gewinne. Ansonsten bleibt nur der Gang vor Gericht.

Basierend auf LG Arnsberg, Urt. v. 2.3.2017 – 1 O 151/16.