Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall der Kündigung eines Chefarztes entschieden, der sich durch sämtliche Instanzen zog und zuletzt beim EuGH zur Klärung lag. Der Chefarzt in leitender Position wurde vor über 10 Jahren von seinem Arbeitgeber (in kirchlicher Trägerschaft) gekündigt, da er von seiner Frau getrennt lebte und erneut heiratete.
§ 9 Abs. 2 AGG im Lichte des Unionsrechts zu sehen
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass der Kündigung keine Gründe im Verhalten oder in der Person des Klägers zugrunde liegen. Insbesondere sehen die Richter in der Wiederheirat keine Loyalitätspflichtverletzung. Die vereinbarten Loyalitätspflichten stellen – soweit sie das Leben in kirchlich ungültiger Ehe betreffen und vorschreiben – eine Benachteiligung (§ 7 Abs. 2 AGG) des Klägers gegenüber anderer leitender Mitarbeitern dar, die nicht der katholischen Kirche angehören. So sei eine Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit gegeben, vgl. § 1 AGG, die auch nicht über § 9 Abs. 2 AGG zu rechtfertigen ist. Die zulässige Ungleichbehandlung, die für Religionsgemeinschaften hinsichtlich der Religionszugehörigkeit aus § 9 Abs. 2 AGG ergibt, sei mit Blick auf eine unionskonforme Auslegung nicht anwendbar.
Die Religionszugehörigkeit ist keine wesentliche Anforderung für einen Chefarzt
Der EuGH hatte zuvor klare Vorgaben gemacht, wie § 9 Abs. 2 AGG unter Unionsrecht zu sehen ist. Kernaussage was: es müssen wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung vorliegen. Und eben jene wesentlichen beruflichen Anforderungen sah das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Basierend auf Pressemitteilung des BAG Nr. 10/19
Hinweis aufEuGH, Urt. v. 11.9.18 ‑ C-68/17.
BAG, Urt. v. 20.2.2019 – 2 AZR 746/14