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Besucherritze beschäftigt deutsche Gerichte

Besucherritze beschäftigt deutsche Gerichte

Das LG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 9. Mai 2019 klar gestellt, dass zwei getrennte Matratzen, die auseinanderdriften, in einem Boxspringbett kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellen.

Doppelbetten sind nicht diagonal zu beschlafen

Die berüchtigte “Besucherritze” zwischen zwei Matratzen ist durchaus öfters ein Ärgernis in deutschen Haushalten. Zuletzt entschied das LG Koblenz (Entscheidung vom 17.7.2018 – 6 S 92/18), dass ein diagonales Schlafen in einem Doppelbett nicht der üblichen Nutzung entspricht. Vielmehr ist – auch bei alleiniger Nutzung – pro Person nur eine Matratze zu nutzen.

Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar aus Dormagen erstinstanzlich vor dem AG Neuss auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1.499 € geklagt. Die beiden Matratzen des 160×200 cm großen Boxspringbettes waren – wie bei dieser Bettart üblich – nicht zusätzlich durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert, sodass sich die unliebsame Ritze bildet. Ein Sachverständiger konnte jedoch auch bei teils heftigen Bewegungen, neben leichten Schwingungen keine Positionsverschiebung der Matratzen feststellen.

Das LG Düsseldorf stellte schließlich fest, dass ein Verrutschen der Matratzen bei Boxspringbetten bauartbedingt zu erwarten sei. So liege der Vorteil eines Boxspringbettes gerade in den fehlenden Seitenwänden, wodurch ein einfacherer Einstieg möglich sei. Dies bringe eben den Nachteil der fehlenden Stabilität mit sich. Ein Sachmangel sei darin gerade nicht zu erkennen.

Lückenlose Rechtsprechung

Die Entscheidung reiht sich lückenlos in die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte in Sachen Doppelbetten ein. Mit Blick auf die Schlafgewohnheiten in anderen Ländern dürfte es sich um eine deutsche Eigenheit handeln, immerhin: mit französischen Betten wäre die Frage des Sachmangels – bauartbedingt – wohl kaum aufgekommen.

Basierend auf Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 9.5.2019
LG Düsseldorf, Urt. v. 9.5.19 – 19 S 105/17