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männlich – weiblich – divers (m/w/d)

männlich – weiblich – divers (m/w/d)

Im Personenstandsrecht soll es bald schon die Geschlechtsoption „divers“ geben. Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf kommt die Bundesregierung dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 10.10.17 – 1 BvR 2019/16) vom Oktober letzten Jahres nach, wonach es bei der im Geburtenregister einer dritten, positiven Eintragungsmöglichkeit mangelte. Das Gericht stellte fest, dass die rechtliche Pflicht zur Angabe des Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) verstößt und die Betroffenen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

AGG beachten

Dabei könnte das Urteil nicht nur für die Verwaltung von Relevanz sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Unternehmen sollten sich daher Gedanken machen, ob auch sie zwingende Einordnungen in „männlich/weiblich“ vornehmen. 

Mitarbeiter gesucht (m/w/d)

Bestes Anwendungsbeispiel, bei dem das Geschlecht schon seit längerem eine Rolle spielt, sind Stellenanzeigen und Bewerberauswahl. Stellenanzeigen müssen so gestaltet sein, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen ist. Eine Erweiterung der Anzeige um eine dritte Option für Personen, die sich nicht dauerhaft dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuordnen lassen, ist daher ratsam. Praktisch kann sich an dem aktuellen Gesetzesentwurf orientiert werden, der als dritte Möglichkeit „divers“ vorsieht.

Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.10.17 – 1 BvR 2019/16.