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Ausschlussfrist beim Mindestlohn unwirksam

Ausschlussfrist beim Mindestlohn unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass vertragliche Verfallsklauseln unwirksam sind, sofern sie auch Ausschlussfristen zu Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz betreffen.

Betroffen sind demnach alle Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden und Verfallsklauseln enthalten, die den Mindestlohn erfassen. Diese Klauseln verstoßen – nach Auffassung des BAG – gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die unwirksame Ausschlussfrist im konkreten Fall

Im konkreten Fall war der Kläger als Fußbodenleger beschäftigt und hatte einen Arbeitsvertrag mit der Regelung, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, war dieser verpflichtet bis zum 15.9.2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Bei der Abrechnung fehlten jedoch die Urlaubsabgeltung. Am 17.1.2017 machte der Kläger den Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend und die Beklagte berief sich auf die Ausschlussfrist und entgegnete, dass sämtliche Ansprüche verfallen seien.

Der BAG gab dem Kläger recht. Nach seiner Auffassung hat der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen müssen, da die Ausschlussklausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, da sie nicht den Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ausnehme und somit missverständlich sei. Gemäß § 3 S. 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen unwirksam. 

Schnelles Handeln erforderlich

Verfallsklauseln sorgen bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis immer wieder für böse Überraschungen. Viele Beschäftigte sind sich der Auswirkung von Ausschlussfristen nicht bewusst, bzw. wissen gar nicht, dass derartige Fristen für ihr Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden. Noch schwieriger wird die Situation, wenn Tarifverträge gelten und dort Ausschlussfristen vereinbart sind, die die sonst übliche Mindestfrist von 3 Monaten unterschreiten. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, Ansprüche (Lohn, Zeugnis, etc.) schnellstmöglich schriftlich geltend zu machen oder sich frühzeitig an einen Anwalt zu wenden. 

Folgen des Urteils

Die Entscheidung des BAG ist mit Blick auf das MiLoG absolut konsequent und korrekt. Betroffen sind damit aber nur entsprechende Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden. Für zukünftige Arbeitsverträge wird wohl ein Ausschlusspassus zum Mindestlohn in die Verfallsklauseln der Arbeitsverträge aufgenommen werden.

Hinweis auf BAG, Urt. v. 18.9.2018 – 9 AZR 162/18

Zum Problem der Ausschlussfristen beim Mobbing, siehe Jansen/Hartmann, Straining und Mobbing im Lichte des Persönlichkeitsschutzes, NJW 2012, 1540 ff.