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Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch „Nacktbild“ bei MRT-Aufnahme

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch „Nacktbild“ bei MRT-Aufnahme

Der 20. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat sich zur Frage, ob Nachtaufnahmen, die bei der Erstellung von MRT-Bildern entstehen, das Persönlichkeitsrecht von Patienten verletzten. Bei der Anfertigung von MRT-Aufnahmen werden Querschnittbilder angefertigt und ebenso Übersichtsaufnahmen, welche die Zuordnung der einzelnen Querschnittbilder erlauben. Dabei wird der Körper entsprechend nackt abgebildet, auch wenn der Patient im MRT-Gerät Kleidung trägt.

Das Kammergericht führte aus, dass die Erstellung von MRT-Bildern stets einen Eingriff in die Privatsphäre des Patienten darstellt. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob Bilder von Organen oder Gesamtaufnahmen gefertigt werden. Das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 I BGB iVm Art. 1, 2 GG) erstrecke sich nicht nur auf äußerliche Aufnahmen, sondern auch und gerade auf sämtliche Bilder, die mit der abgelichteten Person in Verbindung gebracht werden können.

Einwilligung des Patienten

Allerdings wird durch die Herstellung von MRT-Aufnahmen kein objektiv rechtswidriger Eingriff in ein durch § 823 I BGB geschütztes Rechtsgut begründet. Zwar wird durch Aufnahmen der Organe und durch die Erstellung eines Nacktübersichtsbildes in die Privat- bzw. Intimsphäre der Patienten eingegriffen, jedoch mit Einwilligung des Patienten. Der Patient erklärt sich nämlich im Rahmen der Untersuchung mit der Anfertigung der MRT-Aufnahmen einverstanden.

Ob er im Vorfeld der Untersuchung sich der konkreten Darstellung bewusst war, ist nach Auffassung des Kammergerichts Berlin nicht entscheidend. Wichtig sei hingegen, dass sich die Verwendung der Bilder auf den originären Untersuchungszweck beschränkt.

Güter- und Interessenabwägung beachten

Das Urteil spiegelt sehr gut die rechtliche Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wider. Das Recht am eigenen Bild sorgt immer wieder für Aufregung im Alltag und Rechtsverkehr. Dabei muss stets sehr genau untersucht werden, welche Sphäre im Einzelfall betroffen ist. Man unterscheidet zwischen öffentlicher, sozialer, privater und intimer Sphäre. Je persönlicher und enger die betroffene Sphäre ist, desto höher sind die Anforderungen und Hürden für einen Eingriff.

Aber auch Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre können, wie der Fall mit den MRT-Aufnahmen zeigt, gerechtfertigt sein. Denn ob ein Eingriff im Einzelfall rechtswidrig ist, muss im Wege der Abwägung von verletzter Rechtsgüter und widerstreitender Interessen erfolgen.

(Basierend auf KG BerlinUrt. v. 25.9.2017 – 20 U 41/16)