So entschieden vom Dortmunder Sozialgericht. Die Klägerin war als Industriekauffrau tätig und besuchte eine außerbetriebliche Maßnahme ihres Arbeitgebers. Im Zusammenhang mit dem durchgeführten Workshop zur Verbesserung des Arbeitsklimas gab es abends anschließend ein Grillfest, bei dem auch Alkohol ausgeschenkt wurde. Als die Klägerin zur vorgerückten Stunde die Toilette aufsuchen wollte, knickte sie mit ihren Absatzschuhen auf dem Weg dorthin auf einer Treppe um und zog sich eine Fraktur am Sprunggelenk zu. Bei der anschließenden Behandlung im Krankenhaus wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille festgestellt.
Der Weg zur Toilette ist mitversichert
Das Gericht bejahte in dem Fall der Klägerin einen Arbeitsunfall. Der Weg zur Toilette sei auch im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung versichert. Die Klägerin befand sich auf einer betrieblichen Veranstaltung, deren Zweck gerade in der Stärkung des Zusammenhalts der Mitarbeiter bestand. Auch der Grillabend gehörte zu besagter Veranstaltung.
Unbeachtlich für die Bewertung als Arbeitsunfall sei, ob über betriebliche Themen gesprochen oder gar die Kosten für die Bewirtung vom Arbeitgeber übernommen wurden. Letztlich sei entscheidend gewesen, dass die Veranstaltung weder im Vorfeld ein vorgegebenes Ende hatte, noch ein Ende durch den Arbeitgeber vor Ort bekannt gegeben wurde.
Die Alkoholisierung der Klägerin führe ebenfalls nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes. Davon sei erst auszugehen, wenn ein deutlicher Leistungsabfall zu verzeichnen sei. Im vorliegenden Fall ging es um das gesellige Beisammensein, und an diesem konnte die Klägerin trotz der hohen Blutalkoholkonzentration in angemessener Weise folgen.
Auf das offizielle Ende kommt es an
Vielmehr kommt es auf das offizielle Ende der Veranstaltung an. Zudem die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen, bzw. bei großen Unternehmen einer Abteilung. Wichtig ist auch, dass der Unfall zweifelsfrei im Rahmen der Veranstaltung geschehen ist.