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Ablehnung von Ratenzahlung wegen hohen Alters ist keine Altersdiskriminierung

Ablehnung von Ratenzahlung wegen hohen Alters ist keine Altersdiskriminierung

Wer im vorgerückten Alter seiner Freude am Shoppen nachgehen möchte, der sollte über das nötige Bargeld verfügen. Wie das AG-München in einer Pressemitteilung mitteilte, stellt die Ablehnung einer Ratenzahlung keine unzulässige Altersdiskriminierung dar.

Der Sachverhalt

In dem der Mitteilung zugrunde liegenden Urteils des AG-München (Az.: 171 C 28560/15) ging es darum. dass einer 84-jährigen Kundin von einem Verkäufer die Ratenzahlung mit der Begründung verweigert wurde, dass die Kundin die intern festgelegte Altersgrenze für Kreditvergaben überschreite. Die 84-jährige Klägerin hatte zuvor Schmuck bei der Beklagten, einem Teleshoppingsender, bestellt. Dabei wählte die ältere Dame als gewünschte Zahlungsart die Ratenzahlung. Die Beklagte lehnte dies – ohne Bonitätsprüfung – aber ab und verwies, ob des hohen Alters der Kundin, auf die Möglichkeit der sofortigen Zahlung per Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte.

Die ältere Dame klagte hiergegen, da sie darin eine unzulässige Altersdiskriminierung sah, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Sie forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro. Die Klägerin gab an, dass sie der Möglichkeit beraubt sei, gleichberechtigt am Rechtsverkehr teilzunehmen, außerdem machte sie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend. Sie verwies auch darauf, dass das Risiko eines zeitnahes Ablebens auch jüngere Kunden treffen könnte. Insgesamt gehe der Gesetzeszweck fehl, den das AGG bietet, wenn sich Verkäufer auf ein höheres wirtschaftliches Risiko berufen könnten und dieses auf das Alter stützen.

Die Beklagt lehnte die Ratenzahlung ab und berief sich darauf, dass es sich bei der Ratenzahlung schon nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft handele, welches vom AGG erfasst sei. Für die Gewährung der Ratenzahlung werde nämlich individuell geprüft, ob die Zahlungsart in Betracht kommt. Entscheidend seien neben dem Alter auch das Ansehen der Person, die Adresse sowie die individuelle Bonität.

Das Urteil

Nach Ansicht des AG-München besteht in dem vorliegenden Fall kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unzulässiger Diskriminierung. Zwar seien ältere Kunden regelmäßig durch Renten- und Pensionsbezüge als solvent anzusehen, allerdings müsse das erhöhte Risiko des Ablebens berücksichtigt werden. Auch die Tatsache, dass Ratenzahlungsansprüche gegen den oder die Erben durchgesetzt werden können, stelle einen erhöhten Verwaltungsaufwand dar und könne dem Verkäufer so nicht zugemutet werden. Damit sei das wirtschaftliche Risiko durchaus nicht überschaubar, die Ablehnung der Ratenzahlung folglich begründet und zulässig.

Das Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt und ist seit dem 9. Januar 2018 rechtskräftig.

Der rechtliche Hintergrund

Grundsätzlich sind nach § 1 AGG Benachteiligungen aufgrund des Alters verboten. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 AGG auch für den zivilrechtlichen Rechtsverkehr und zwar dann, wenn es sich um sogenannte „Massengeschäfte“ handelt. Der Verkauf von Produkten via Teleshoppingkanäle ist wohl hierunter zu fassen. Fraglich ist aber, ob auch das Teilzahlungsgeschäft davon erfasst ist. Obwohl die Beklagte hier angibt, dass sie Ratenzahlung individuell prüft, muss man sehen, dass derzeit Ratenzahlung – auch zinsfrei – sogar aktiv beworben wird. Vor diesem Hintergrund kann auch bei der Ratenzahlung von einem Massengeschäft ausgegangen werden.

Einschlägig dürfte hier aber § 20 AGG sein, wonach unter gewissen Voraussetzungen eine Benachteiligung zulässig sein kann. Gründe können insbesondere die Vermeidung von Gefahren und die Verhütung von Schäden sein, nach § 20 Abs 1 Nr. 1 AGG. An eine zulässige Benachteiligung sind hohe Anforderungen gestellt. Diesbezüglich überrascht die Entscheidung des AG-Münchens. Das Amtsgericht lässt den Mehraufwand geltend, den das Ableben des Käufers mit sich bringen würde.

Nur Bares ist Wahres

Letztlich müssen sich ältere Menschen wohl darauf einstellen, dass nur das gute alte Bargeschäft bzw. die sofortige Zahlung immer möglich ist. Wer auf langzeitige Verträge oder Teilzahlungen im hohen Alter setzt, könnte enttäuscht werden. Vielleicht reguliert hier aber auch der Gesetzgeber nach, wie es einst bei Versicherungen der Fall war, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Bis dahin gilt wohl: Nur Bares ist Wahres.