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Rechtssache “Kopftuchmädchen”

Rechtssache “Kopftuchmädchen”

Kopftücher sind wie kaum ein anderes religiöses Symbol immer wieder Gegenstand von Verbotsdebatten. Im Bundestag wird der Begriff “Kopftuchmädchen” von Frau Weidel (AfD) negativ geprägt und mit Taugenichtsen in einem Satz genannt. Aktuell lässt das Ergebnis eines von der “Bundesarbeitsgemeinschaft der Immigrantenverbände in Deutschland (BAGIV)” in Auftrag gegebenes Gutachten aufhorchen. Darin hat Prof. Schwarz von der Universität Würzburg dargelegt, dass seiner Ansicht nach rechtlich keine Bedenken bestehen für ein Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen bis 14 Jahren.

Die Forderung nach einem solchen Verbot kratzt gleich an mehreren Grundrechten und bedarf einer verfassungsrechtlichen Abwägung, die durchaus ihre Schwierigkeiten auf verschiedenen Ebenen bereit hält. Neben der Frage, ob dem Bund die Kompetenz für ein solches Verbot zukommt, gilt es Religionsfreiheit, Erziehungsrecht der Eltern, allgemeines Persönlichkeitsrecht und Gleichheitsgrundsatz in den Blick zu nehmen. Dem gegenüber stehen der Schulfrieden und das Kindeswohl.

Rechtsgutachten kommen zu ähnlichem Ergebnis

Bereits Mitte 2019 hatte Prof. Nettesheim im Auftrag von “terre des femmes Menschenrechte für die Frauen e. V.”sich gutachterlich der Fragestellung gewidmet und kam zu einem ähnlichen Ergebnis wie Schwarz.

Sowohl Nettesheim als aus Schwarz kommen in ihren Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis, dass bei allen Abwägungen ein Verbot von Kopftüchern bei Minderjährigen Mädchen zu rechtfertigen sei.

Problem: Art. 3 GG

Und dennoch birgt das Ergebnis der Gutachten einen gewissen Zündstoff, der im Bereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsrechts zu verorten ist. Während Nettesheim in seinem Gutachten darauf hinweist, dass ein isoliertes Verbot von Kopftüchern wohl im Lichte des Art. 3 GG problematisch sei. Dies könne man wohl nur vermeiden, wenn man in der Schule auch den Gebrauch anderer religiöser oder weltanschaulich konnotierter Kleidung (wie z. B. die Kippa) ebenfalls verbiete. Dabei hat Nettesheim wohl auch die Kopftuch-Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urt. v. 14.3.2017 – Rs. C‑157/15 [ECLI:EU:C:2017:203]) im Sinn, der Arbeitgebern zwar eingesteht, Kopftücher am Arbeitsplatz unter gewissen Umständen verbieten zu können, dies gleichwohl aber nur möglich sei, wenn generell religiöse Neutralität hergestellt würde – sprich keinerlei religiösen Symbole erlaubt seien.

Eine generelle Bannung von religiösen Symbolen bei Schülerinnen und Schülern dürfte aber weitreichendere Folgen haben und in der Gesamtheit einen zu massiven Eingriff darstellen, der kaum noch zu rechtfertigen wäre. Denn ein Verbot aller religiöser Kleidungsstücke oder gar Symbole könnte wiederum eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion darstellen kann. Immerhin muss auch bei der Diskriminierung aller Religionen von einer Diskriminierung aufgrund der Religion ausgegangen werden.

Das Merkmal “Geschlecht”

Schwarz hingegen blendet diese Problematik des Art. 3 GG und der europäischen Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrichtlinien bei seinem Gutachten aus, beleuchtet aber einen anderen Aspekt: So sieht er gerade im Tragen des Kopftuches bei Schülerinnen eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die zu unterbinden es Aufgabe des Staates sei. Hierbei wird allerdings verkannt, dass eine Bewertung, ob religiöse Symbole für sich genommen eine Ungleichbehandlung darstellen, sich dem Zugriff des Staates entzieht. Dies betrifft die Religionsfreiheit und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Andernfalls wäre mit diesem Argument beispielsweise die Frauenordination in der katholischen Kirche zu begründen.

Fazit

Insgesamt deuten die Gutachten sowie der Blick in andere europäische Länder darauf hin, dass Kopftuchverbote für Schülerinnen auch an deutschen Schulen Einzug halten könnten. Rechtlich durchaus im Rahmen des Machbaren wird hier – auch mit Blick auf die Zahl der tatsächlich Betroffenen – wohl eher ein Politikum verfolgt. Dabei sollte aber stets bedacht werden, dass man durch derartige Vorstöße die Axt nicht nur an die Wurzeln einer Religion anlegt, sondern man im Begriff ist, den Garten der Religionsvielfalt insgesamt umzugraben, da alle Religionen hiervon betroffen wären.

Quellen:
Gutachten Schwarz (Gutachten zur Frage der Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes für Minderjährige unter 14 Jahren, Würzburg März 2020),
Gutachten Nettesheim („Erziehung zur Freiheit“ – Kopftuchverbote für Schülerinnen unter dem Grundgesetz, Tübingen August 2019),
– EuGH, Urt. v. 14.3.2017 – Rs. C‑157/15 [ECLI:EU:C:2017:203]