Der Begriff „Straining“ hält allmählich Einzug in die rechtswissenschaftliche Literatur in Deutschland. Geprägt durch den Gerichtspsychologen Porf. Dr. Harald Ege ist Straining als einmalige Stresssituation und „subtile Art des Mobbings“ definiert.
In dem Buch „Daten- und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis“ von Weth, Herberger und Wächter schreibt letztgenannter – unter Zitation des Aufsatzes „Straining und Mobbing im Lichte des Persönlichkeitsschutzes“(NJW 2012, 1540 ff.) – zum Straining:
„Eine starke psychische Belastung kann sich für einen Arbeitnehmer auch dann erheben, wenn er eine einmalige Belastungssituation geschaffen wird (Straining), die diesen in eine Stresssituation bringt.“
Wächter liefert auch gleich ein Beispiel für Straining:
„Ein Beispiel kann sein, dass einem Mitarbeiter für die erforderliche Fahrt zum Kunden keine Reisefreigabe erteilt wird, so dass dieser einer Kundenbeschwerde gegenüber der geschäftsleitung ausgesetzt wird, welche das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters gefährdet. Der Mitarbeiter wird einem Widerspruch ausgesetzt, was zu einem traumatischen Erlebnis im Hinblick einer Unmöglichkeit der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen kann.“
Weitere Informationen zum Thema Straining finden Sie hier.
Beide Zitate sowie Bild, Wächter, in: Weth/Herberger/Wächter, Daten- und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis, 2014, S. 124.