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Generalanwalt Wahl hält deutsche Mautgesetze für europarechtskonform

Generalanwalt Wahl hält deutsche Mautgesetze für europarechtskonform

Die Schlussanträge des Generalanwalts Nils Wahl sorgen für Aufsehen in Europa. Sein Ergebnis ist eindeutig: die Klage ist abzuweisen. In keinem Punkt stimmt er den Klägerstaaten Österreich, Dänemark und den Niederlanden zu.

Dabei beginnen die Schlussanträge vielversprechend und geradezu einleuchtend:

„Du sollst nicht diskriminieren.“

Rn. 1, Schlussanträge des Generalanwalts Nils Wahl vom 6.2.2019, Rs. C-591/17

Damit wäre alles gesagt. Sollte man meinen. Denn eine exakte Verrechnung der Infrastrukturabgabe mit der deutschen KFZ-Steuer erscheint ein Wagnis in Sachen Diskriminierung. Es ist nicht verwunderlich, dass die sogenannte „Ausländermaut“ schon einmal fast vor dem EuGH zur Entscheidung gelegen hätte und die Gesetze mehrfach nachgebessert wurden. Herausgekommen ist ein ausgeklügeltes System, dass die „Ausländermaut“ zu dem macht, was sie ist, ein „zu Kasse Beten von Ausländern bei gleichzeitiger 100-prozentiger Entlastung von Deutschen“. Die ursprünglichen Motive der Gesetzgebung sind auch in der aktuellen Ausgestaltung noch enthalten.

Du sollst nicht offensichtlich diskriminieren

Die Diskriminierung ist in komplizierten Berechnungsformeln versteckt und damit auf den ersten Blick nicht erkennbar. Eigentlich ein Schulbuchfall für eine mittelbare Diskriminierung, sollte man meinen. Doch der Generalanwalt geht auf die mittelbare Diskriminierung erst gar nicht ein. Und so bleibt am Ende lediglich ein „Du sollst nicht offensichtlich diskriminieren“.

Der Generalanwalt beklagt eine falsch gewählte Vergleichsgröße und bringt damit zum Ausdruck, dass man Straßennutzer nicht mit Steuerzahlern vergleichen dürfe. Ein anderer Kritikpunkt ist, die mögliche pauschale (und diskriminierungsfreie) KFZ-Steuersenkung auf Null.
Weitere Kritikpunkte sind hinsichtlich der Warenverkehrsfreiheit, die durch die Ausgestaltung der deutschen Maut, betroffen sein könnte, dass schlichtweg belastbare Zahlen und Studien fehlen würden.

Soweit der Generalanwalt argumentiert, dass bislang ausschließlich Deutsche an der Finanzierung der Straßen partizipiert waren, muss auf die zulässige Diskriminierung von Inländern verwiesen werden. Die Inländerdiskriminierung kann aber keinesfalls zur Rechtfertiging der Benachteiligung von Ausländern herangezogen werden.

Ein Gesetz im Schafspelz

Eines ist klar: Die Mautgesetze wurden – vom Anspruch der ausschließlichen Belastung von Ausländern getrieben – immer weiter dergestalt ausgefeilt, dass die mittelbare Diskriminierung beinahe bis zur Unkenntlichkeit verschleiert wurde. Aber sie ist da. Daran ändern auch die Beachtung von Umweltaspekten und die Anpassung der Höhe der Preise nichts.

Sollte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen, so würde dies eine deutliche Aufweichung in der Diskriminierungsrechtsprechung bedeuten. Hierbei wäre es Aufgabe des EuGH klar darzulegen, welche Anforderungen an eine mittelbare Diskriminierung zu stellen sind. Gleichzeitig würde das System mit seinem Zusammenwirken von Infrastrukturabgabe und KFZ-Steuer Anlass zur Nachahmung bieten. Die Reaktionen hierzu ließen nicht lange auf sich warten. Der österreichische Verkehrsminister Norbert Höfer (FPÖ) hatte bereits angekündigt, dass man das Modell nicht nur kopieren, sondern auch auf andere Bereiche – wie beispielsweise die Studiengebühren – ausweiten könne.

Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Nils Wahl vom 6.2.2019, Rs. C-591/17

Foto: Jan Weismantel