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EuGH dämmt kirchliches Selbstbestimmungsrecht ein

EuGH dämmt kirchliches Selbstbestimmungsrecht ein

Der EuGH hat in seinem Urteil zur Sache Egenberger klargestellt, dass gemäß der Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, eine mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung aufstellen kann, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Diese Prüfungspunkte unterliegen nach Auffassung der Richter auch der Kontrolle staatlicher Gerichte.

Bedeutung des § 9 Abs. 1 AGG fraglich

Damit rückt der EuGH den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 AGG deutlich in die Nähe des § 8 AGG. So geht es letztlich um die Frage, ob im konkreten Fall eine verkündungsnahe Tätigkeit vorliegt. Die Kirchen können die Anforderungen hierzu zwar nach ihren religiösen Grundsätzen ausfüllen, jedoch tritt die Kontrolle durch staatliche Gerichte hinzu, die die  Kriterien “wesentlich”, “rechtmäßig” und “gerechtfertigt” überprüfen können. Letztlich müsste sich zeigen, welchen Gehalt bzw. Mehrwert § 9 Abs. 1 AGG in Zukunft über den Anwendungsbereich des § 8 AGG hinaus entfalten kann.

Basierend auf EuGH, Urt. v. 17.4.18 ‑ C-414/16.