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Die Todesstrafe wird abgeschafft

Die Todesstrafe wird abgeschafft

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wurde klar geregelt, dass in Deutschland die Todesstrafe abgeschafft ist. Und dennoch werden die Wahlberechtigten bei der nun kommenden Landtagswahl in Hessen die Gelegenheit haben über eine Verfassungsänderung abzustimmen, die unter anderem die Streichung der Todesstrafe aus der Hessischen Verfassung betrifft.

Dass in Deutschland niemand mit der Verurteilung zum Tode rechnen muss, das ist allgemein bekannt. Zur Todesstrafe heißt es im Grundgesetz kurz und knapp:

Art. 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

In der Hessischen Verfassung findet sich in Art. 21 allerdings noch eine Regelung, die „bei besonders schweren Verbrechen“ die Verurteilung zum Tode vorsieht. So heißt es in Art 21 der hessischen Verfassung:

Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe]
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. 
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat. 
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln. 

Verfassung des Landes Hessen

Die Verfassung des Landes Hessens trat am 1. Dezember 1946 und damit drei Jahre vor der Einführung des Grundgesetzes in Kraft. Die Todesstrafe ist ein Relikt aus dieser Zeit und Hessen das letzte Bundesland, welches die Todesstrafe noch in seiner Verfassung vorsieht.

Eine Verurteilung zum Tode muss aber auch in Hessen nicht gefürchtet werden. Und das aus gleich mehreren Gründen: Zum einen gibt es in Hessen kein gültiges Strafgesetz, welches die Todesstrafe als Rechtsfolge vorsieht. Der Bund hat nämlich nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz gebrauch gemacht und ein Strafgesetz (StGB) erlassen. Zum anderen gilt Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht. Da Art. 102 GG regelt, dass die Todesstrafe abgeschafft ist, geht diese Regelung der des Art. 21 Hessische Verfassung vor.

Art. 31

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Dass die Todesstrafe dennoch an die 70 Jahre in der Hessischen Verfassung verblieben ist, hat – neben der Tatsache, dass die Vorschrift ohnehin keine Anwendung findet – einen eher „praktischen“ Hintergrund. Verfassungsänderungen kommen nach Art. 123 der Hessischen Verfassung nämlich dadurch zustande, dass der Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Änderung beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt. Die Volksabstimmung zur Verfassungsänderung ist jedoch kostspielig und wurde daher für die Abschaffung der nicht anwendbaren Norm gescheut. 

In den letzten Jahren mehrten sich die Stimmen, die die Streichung der Todesstrafe aus der Hessischen Verfassung forderten. Die Abschaffung der Todesstrafe in Hessen geht mit 14 weiteren Verfassungsänderungen einher, so werden u. a. die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie Kinderrechte in die Verfassung aufgenommen. Mit der Reform der Verfassung bietet sich somit auch die Gelegenheit die Todesstrafe zu streichen.

Mit der Abschaffung der Todesstrafe fiele zwar ein Lehrbuchfall für den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ weg, gleichzeitig würde aber eine längst überfällige Korrektur vorgenommen, die die Menschenwürde und das grundgesetzliche Wertesystem unterstreicht. Jetzt liegt es an den hessischen Bürgerinnen und Bürgern.