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Aus für Scheinbewerber

Aus für Scheinbewerber

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich im Wege des Vorabentscheidungsverfahren zum sogenannten AGG-Hopping geäußert. Beim AGG-Hopping handelt es sich um Scheinbewerbungen, die vorgenommen werden, um Schadensersatzansprüche aufgrund der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu erzielen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu im vergangenen Jahr einen solchen Fall dem EuGH vorgelegt und um Klärung der Auslegung der entsprechenden europäischen Richtlinien, auf die das AGG zurückgeht, gebeten. Konkret war fraglich, ob die bloße Bewerbung genügt oder die Beschäftigung auch angestrebt werden muss, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.

AGG-Hopping begründet keine Ersatzansprüche

Der EuGH äußerte sich dahingehend, dass die Richtlinien ihrer Zielsetzung nach allen “in Beschäftigung und Beruf” stehenden eine gleiche Behandlung und einen wirksamen Diskriminierungsschutz zusichert. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Personen, die eine Beschäftigung suchen, insbesondere auf die mit der Auswahl verbundenen Kriterien und Bedingungen. Eine offensichtlich lediglich formal getätigte Bewerbung, bei der der/die Berwerber/in die Stelle gar nicht erhalten will, fällt jedoch nach Ansicht des EuGH nicht in den Schutzbereich der Richtlinien.

Damit ist nun endgültig geklärt, dass Scheinbewerbungen keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG begründen können. Damit dürfte in Zukunft häufiger die Fragen in den Raum treten, ob es sich um eine Scheinbewerbung handelt und falls ja, wie diese nachzuweisen ist. Einige befürchten durch das Urteil sogar eine mögliche Aufweichung des AGG, da Arbeitgeber nunmehr wohl häufiger das Argument des AGG-Hoppings im Falle etwaiger Entschädigungsansprüche ins Felde führen könnten.

Das Urteil des EuGH zum Nachlesen: