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Ex-BSI-Präsident Schönbohm scheitert vor dem VG Köln an Mobbing-Definition

Ex-BSI-Präsident Schönbohm scheitert vor dem VG Köln an Mobbing-Definition

Eigentlich ist es ein Treppenwitz, wenn man bedenkt, dass der ehemalige BSI-Präsident Schönbohm mit seiner Mobbing-Klage vor dem VG Köln an einer Definition scheitert, die so gar nicht existiert. Literatur und Gerichte mühen sich seit Jahren ab, Lebenssachverhalte einem größeren Kontext unterzuordnen, um der Vehemenz der Gesamtschau gerecht zu werden, wo die Betrachtung einzelner Ereignisse keine hinreichende Würdigung bringt. Und so bildete sich über die Jahre eine durch Literatur und vor allem Gerichte entwickelte Mobbingdefinition.

„Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetze.“ – BAG Beschl. v. 15.1.1997 – 7 ABR 14/96

Wie man unschwer erkennen kann und so auch das VG Köln angeführt hat, liegt ein Fokus gerade auf dem systematischen Element. Einzelhandlungen sind davon nicht bzw. nur als Bestandteil eines Gesamtprozesses erfasst. Und genau hierin liegt das Problem. Die Mobbingdefinition hat sich für die Fälle entwickelt, bei denen eine Betrachtung der Einzelhandlungen zu kurz greift. So kam es zu dem zeitlich, systemischen Kriterium. Stützt man sich nun blind auf diese Mobbing-Definition, werden gravierende, einschneidende und missbräuchliche Einzelhandlungen mit mobbinggleichen Folgen schlichtweg nicht erfasst.

Im Fall Schönbohm führt das Gericht aus, dass es für Mobbing unter der bekannten Definition keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Und vielleicht trifft dies im konkreten Fall sogar zu. Denn die Handlungen des Dienstherren beschränkten sich auf die vorläufige Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte und die Versetzung auf eine andere, wohl gleichwertige, Stelle.

Schönbohm ein Strainingopfer?

Dabei könnte bei Schönbohm durchaus ein Fall von Straining vorliegen. Straining erfasst gerade die Fälle, in denen eine einzelne Handlung derart gravierende und langfristige Folgen entfaltet, dass das Opfer – ähnlich wie beim Mobbing – Gesundheitsschäden oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen erleidet. Die ansonsten bei Mobbing geforderte Systematik ist in Straing-Fällen im Zusammenwirken von feindseliger Handlung und schwerwiegenden dauerhaften Folgen begründet. Somit gelingt mit der Figur des Strainings der Lückenschluss für Mobbingfällen, die sich gerade nicht durch stetige Handlungssystematik auszeichnen.
Allerdings setzt auch Straining ein feindseeliges, bewusstes Vorgehen voraus. Im Fall Schönbohm sah das VG Köln dies im Verbot der Dienstgeschäfte und der Versetzung nicht begründet. Das Gericht hat dabei aber nur die einzelnen Handlungen im Blick gehabt und gerade nicht die Gesamtschau nach Straining.

VG Köln Urt. v. 23.1.2025 Az. 15 K 4797/23