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Von wegen Tanzverbot: Let‘s Dance!

Von wegen Tanzverbot: Let‘s Dance!

Während in den Corona-Jahren der mediale Aufschrei wegen des bei Partygängern gefürchteten Tanzverbots ausblieb, trifft die Regelung zu den sogenannten stillen Feiertagen die Partymäuse nun wieder mit voller Wucht. Dabei macht das Tanzverbot auch nicht vor den Programmdirektionen der Fernsehsender halt. Weder „Das Leben des Brian“ noch die Live-Let’s-Dance-Show dürfen an Karfreitag über die Mattscheiben flimmern, was offensichtlich den Erfindergeist bei allen Betroffenen weckt. So finden in Bayern auch dieses Jahr wieder Heidenspaß-Partys statt und auch auf RTL wird zur Primetime getanzt. Wie das mit dem Tanzverbot konform geht, soll nachfolgend näher beleuchtet werden.

Die sogenannten „stillen Tage“ bilden das letzte Refugium der Ruhe in unserer hektischen Zeit. Doch was einst als unumstößliche Ruhezeit galt, wankt vor dem Eindruck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. So findet am Karfreitag trotz Verbot wieder Musikveranstaltung statt. Unter dem Namen „Heidenspaß-Party“ kommen auch in diesem Jahr wieder Feierwütige im Freistaat zusammen. Grundsätzlich steht das Feiertagsgesetz derartigen Zusammenkünften diametral entegegen. 

Rechtliche Ausgangslage

In Bayern sind die „stillen Tage“ in Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz oder kurz FTG) geregelt. Betroffen sind insbesondere die Tage vor dem Osterfest, nämlich: Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag. Im Gesetz heißt es:

An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.„Art. 3 Abs. 2 FTG

Festzuhalten ist, dass das FTG weiterhin gilt und es von Gründonnerstag Morgen um 2 Uhr an bis 24 Uhr an Karsamstag nicht erlaubt ist, öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen. Karfreitag sind zudem musikalische Darbietungen in Schankbetrieben, sprich Kneipen und Gaststätten, verboten.

Bundesverfassungsgericht verlangt Ausnahme

Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 dem uneingeschränkten Tanzverbot ein jähes Ende gesetzt. Zwar stellte das Gericht fest, dass der besondere Stilleschutz mit seinen Grundrechtseinschränkungen dem Grunde nach durch der Sonn- und Feiertagsschutz (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) gerechtfertigt ist, da hierdurch andere lediglich zur äußeren Ruhe angehalten sind, jedoch sehen die Regelungen keine hinreichenden Ausnahmen vor. So seien beispielsweise Veranstaltungen, die ebenfalls unter den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit oder unter die Versammlungsfreiheit fallen, entsprechend abzuwägen. Somit ist aktuell zu prüfen, ob Veranstaltungen vor diesem Hintergrund an den stillen Tagen stattfinden können.

Heidenspaß-Party mit Versammlungs- und Religionscharakter

Die Heidenspaß-Partys am Karfreitag stoßen genau in diese Regelungslücke hinein. So beschränken sich die Partys nicht bloß auf musikalische Darbietungen durch einen DJ, sondern es wird mittels Flyern und Plakaten zum Thema Atheismus informiert. Es wird argumentiert, dass es sich nicht um eine reine Vergnügungsveranstaltung handele und niemand gestört wird.

Let‘s Dance zur Primetime

Die Programmverantwortlichen von RTL begegnen in diesem Jahr dem Tanzverbot mit einem ganz besonderen Kniff: Statt der Let‘s Dance Liveshow wird „Let’s Dance – Volle Punktzahl! Die 30 spektakulärsten Tänze“ gezeigt. Ob dieses Best of aber dem Charakter des Karfreitag-Feiertages gerecht wird, dürfte zumindest fraglich sein, auch wenn es formal wohl den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Schwierige Abwägung

Die Abwägung dürfte im Einzelfall schwierig sein, wie die obigen Beispiele zeigen. So kann eine Veranstaltung durchaus auch als bewusst provokante Aktion gesehen werden, durch die auch Gefühle religiöser Menschen verletzt werden. Gleichwohl müssen mit Blick auf die Versammlungsfreiheit wohl auch kritische Stimmen und Aktionen bei der Abwägung berücksichtigt werden. Mit Blick auf die immer säkularere Gesellschaft kann jedenfalls erwartet werden, dass sich weitere Lockerungen – auch in Bayern – in den kommenden Jahren durchsetzen werden.