Dein direkter Draht zu Deinem Anwalt:
01575 44977 39

Tanzverbot sucht Anwendungsbereich

Tanzverbot sucht Anwendungsbereich

Alle Jahre wieder geht kurz vor Ostern ein medialer Aufschrei durch die Republik: Das bei Partygängern gefürchtete Tanzverbot naht! Doch im Jahr 2020 ist auf Grund der aktuellen Corona-Lage alles anders – auch was das Tanzverbots anbelangt. Eine Betrachtung am Beispiel Bayerns.

Die sogenannten „stillen Tage“ bilden sonst das letzte Refugium der Ruhe in unserer hektischen Zeit. Doch was, wenn ohnehin die gesamte Wirtschaft und Gesellschaft die Pausetaste gedrückt hat? Muss man in Zeiten von Corona das Tanzverbot überhaupt beachten?

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

In Bayern sind die „stillen Tage“ in Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz oder kurz FTG) geregelt. Betroffen sind insbesondere die Tage vor dem Osterfest, nämlich: Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag. Im Gesetz heißt es:

An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

Art. 3 Abs. 2 FTG

Festzuhalten ist, dass das FTG weiterhin gilt und es von Gründonnerstag Morgen um 2 Uhr an bis 24 Uhr an Karsamstag nicht erlaubt ist, öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen. Karfreitag wären zudem musikalische Darbietungen in Schankbetrieben, sprich Kneipen und Gaststätten, verboten.

Dauerhaft „stille Tage“ wegen Corona

Allerdings sind durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) vom 27. März 2020 (BayMBl. Nr. 158) ohnehin Veranstaltungen, Versammlungen und jedweder Gastronomiebetrieb in Bayern im betroffenen Zeitraum untersagt. Folglich laufen die Regelungen zu den „stillen Tagen“ dieses Jahr ins Leere. Was üblicherweise für Unmut in der Bevölkerung sorgt, scheint also auf Grund der Corona-Lage kein Thema zu sein.

Inwieweit Balkonkonzerte als öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen angesehen werden müssen und welche Lieder hier dem ernsten Charakter der Tage entsprechen würden, wird wohl ungeklärt bleiben. Und der mediale Aufschrei zum Tanverbot dürfte in diesem Jahr wohl ebenfalls verstummen.