Dein direkter Draht zu Deinem Anwalt:
01575 44977 39

Glühweintasse: Das verbotene Mitbringsel vom Weihnachtsmarkt

Glühweintasse: Das verbotene Mitbringsel vom Weihnachtsmarkt

Die Weihnachtsmärkte locken mit Glühwein und hübschen Tassen. Reich verziert oder ganz schlicht mit Jahreszahl locken die Glühweingefäße so manchen Sammler an. Doch darf man die Glühweintassen einfach so mitnehmen? Was gibt es zu beachten? Und wie ist die Rechtslage?

Zur Klärung dieser Fragen hilft nur ein nüchterner Blick auf die rechtliche Situation:
Eine Übertragung des Eigentums an den Tassen auf den Kunden ist nicht anzunehmen. Der Verkäufer bleibt, auch wenn der Weihnachtsmarktbesucher den Glühwein aus der Tasse schlürft, weiterhin Eigentümer der Tasse. Nur bezüglich des Inhalts kann von einem Wechsel des Eigentums ausgegangen werden. Der Kunde wird lediglich Besitzer der Tasse, sprich er erlangt die tatsächliche Sachherrschaft. Dass die Tassen betreffend keine Ansprüche und Rechte auf die Kunden übergehen sollen, wird nicht zuletzt daran deutlich, dass die Budenbetreiber Pfand erheben. Die Tassen sollen also den Weg zum Verkäufer zurück finden.

Parallele zur Pfandflache

Bei besonders hohem Pfand kann man aber durchaus daran denken, ob der Budenbetreiber – trotz der Bezeichnung „Pfand“ – nicht bereits konkludent eine Einwilligung zur Eigentumsübertragung abgibt. Dann ist zumindest fraglich, ob dem Verkäufer überhaupt etwas an der Rückgabe der Tasse liegt. Denn wenn das Pfand die Produktionskosten nicht nur deckt, sondern teilweise weit übersteigt, und der Verkäufer auf ausreichend Tassen zurückgreifen kann, ist es durchaus fraglich, ob er überhaupt Eigentümer der Tasse bleiben will. Zwar ist im Sprachgebrauch noch von „Pfand“ die Rede, es könnte jedoch das bloße Angebot eines Rückkaufs sein. Hier zeigen sich gewisse Parallelen zum Flaschenpfand. Da den Betreibern von Glühweinständen der Umstand der Souvenirtassen, die ihren Weg nicht zurück finden, durchaus bekannt ist, wäre an eine Eigentumsübertragung insbesondere bei einheitlich gestalteten Tassen, die auf einem Weihnachtsmarkt standübergreifend eingesetzt und zurückgegeben werden können, denkbar. Anders sieht es bei vom jeweiligen Standbetreiber individuell gestaltete Tassen aus. Hier ist eine klare Zuordnung möglich und ein Eigentumsübergang wohl abzulehnen.

Ganz eindeutig ist die Lage demnach nicht. Pfandhöhe und Gestaltung der Tassen können zwar Hinweise darauf sein, dass der Kunde ggf. doch Eigentum am begehrten Sammelobjekt erlangt, sicher kann er sich aber nicht sein. Geht man auf Nummer sicher und schließt den Eigentumserwerb an der Tasse aus, so handelt es sich rechtlich um eine Leihe, die auch eine Rückgabepflicht begründet.

Genau genommen eine Unterschlagung

Schließlich kann das Mitnehmen der Glühweintasse strafrechtliche Folgen haben. Immerhin eignen Sie sich eine fremde Sache, die Tasse, rechtswidrig zu. Es läge eine Unterschlagung nach § 246 StGB vor, welche immerhin mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbewehrt ist. Dass der Weihnachtsmarktbesuch im Gefängnis endet, weil eine Tasse nicht ihren Weg zurück gefunden hat, dürfte dennoch eher unwahrscheinlich sein. Und das nicht nur, weil die Weihnachtszeit die Zeit der Nächstenliebe und Vergebung ist, das Pfand den Verlust mehr als nur abdeckt, sondern vor allem, weil zur Verfolgung ein Strafantrag wegen Unterschlagung einer geringwertigen Sache nach § 248 a StGB gestellt werden müsste und die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung nach § 153 StPO absehen wird.

Auf vielen Weihnachtsmärkten werden die begehrten Sammelobjekte sogar zum Verkauf angeboten. Gerade Tassen mit aufgedruckten Jahreszahlen werden zudem nur zeitlich begrenzt eingesetzt und dürften zumindest am Ende der Glühweinsaison bereitwillig von Standbetreibern mit nach Hause gegeben werden. In jedem Fall empfiehlt sich selbstverständlich ein höfliches Nachfragen.