Im osthessischen Fulda beschäftigen die gefiederten Stadtbewohner Ordnungsbehörden und Gerichte. Nachdem sich bereits ein teures Taubenhaus in der Fuldaaue zur Regulierung der Population als wenig effektiv herausstellte und im Schwarzbuch der Steuerzahler aufgeführt wird, hat das Amtsgericht Fulda nunmehr über einen besonderen Fall des Taubenfütters zu entscheiden gehabt.
Die Vorgeschichte über eine ältere Dame aus Fulda wurde aufmerksam von der Lokalpresse begleitet. Immer wieder fütterte die Dame verbotenerweise Tauben im Stadtgebiet. Getrieben von der Angst, die Tiere könnten nicht genug oder Falsches zu Essen finden, ignorierte sie vehement und beharrlich die gegen sie verhängten Bußgelder der Stadt. Über die Jahre hinweg häuften sich auf diese Weise nicht nur die Berichte in den Medien, sondern eben auch die Bußgelder zu einer beachtlichen Summe von 12.000 Euro. Da die Frau gegen jeden Bußgeldbescheid der Stadt Fulda Einspruch eingelegt hatte, landeten schließlich zwölf Verfahren beim Amtsgericht Fulda.
12 Verfahren wegen Taubenfüttern
Vor Gericht gab die Rentnerin dann an, dass sie das Füttern der Tauben komplett eingestellt habe und versicherte, es auch künftig zu unterlassen. Schließlich zog die Verteidigung den Einspruch in zwei Fällen (15 und 250 Euro) zurück, hier konnte durch Fotos und Zeugenaussagen nachgewiesen werden, dass die Rentnerin Vogelfutter aus Leinensäcken unter Bänke streute. Die übrigen 10 Verfahren wurden eingestellt.
Fuldaer Taubenfütterungsverbot bald Thema in Karlsruhe
Doch der Spatz in der Hand scheint der Rentnerin keinesfalls lieber zu sein als die Taube auf dem Dach, denn mit der Entscheidung des Amtsgerichts dürfte die Geschichte um das Taubenfüttern in Fulda noch nicht sein Ende gefunden haben; Ihr Anwalt erklärte, dass er Verfassungsbeschwerde eingereicht habe. So verstoße das Fütterungsverbot gegen das Grundgesetz, dass Tiere explizit schütze. Somit wird sich wohl demnächst das Bundesverfassungsgericht mit der Taubenfütterung befassen.
Hinweis auf:
AG Fulda, Entscheidung v. 2.9.2020 – 25 Owi 332 Js 3035/18