Nicht nur das Weihnachtsfest 2020 dürfte anders als sonst ausfallen. Auch betriebliche Weihnachtsfeiern finden in diesem Jahr unter dem Eindruck der Corona-Pandemie statt. Doch welche rechtlichen Besonderheiten gilt es bei der Weihnachtsfeier 2.0 zu beachten?
Digitale Weihnachtsfeier mit Leistungskontrolle
Findige Anbieter haben die Zeichen der Zeit längst erkannt und bieten coronakonforme digitale Weihnachtsfeiern an. Doch wie wählt man sich hier ein? Und wer sorgt für den Datenschutz? Sind diese grundsätzlichen Fragen geklärt, warten spannende Online-Spiele und digitale Team-Building-Maßnahmen auf die Belegschaft. Doch Obacht! Einige Anbieter halten umfassende Auswertungen und Analysen bereit. Hat man es dabei gar mit einer mitbestimmungspflichtigen Leistungsbeurteilung zu tun? Hinsichtlich der grundsätzlichen Ausrichtung der Weihnachtsfeier besteht übrigens kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, freiwillige Betriebsvereinbarungen sind allerdings denkbar.
Geschenkt!
Am Ende locken Zertifikate und Auszeichnungen, vielleicht sogar Preise. Rüstet der Arbeitgeber beispielsweise ausschließlich an der Weihnachtsfeier teilnehmende Mitarbeiter mit teueren Tablets aus, so haben nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln Beschäftigte, die die Einwahl verpasst haben, keinen Rechtsanspruch auf die exklusive Dreingabe. Und hinsichtlich des „Wie“ der Geschenkeverteilung ist dann auch der Betriebsrat wieder zu beteiligen.
Eine Pflicht zur Teilnahme an der coronakonformen Weihnachtsfeier aus dem Home-Office heraus besteht übrigens nicht. Findet die Feier jedoch während der regulären Arbeitszeit statt und man nimmt von Zuhause aus nicht teil, muss man seiner Arbeit nachgehen.
Das Beste kommt zum Schluss
Jede Feier hat ein Ende – rechtlich übrigens dann, wenn der Arbeitgeber die Feier für beendet erklärt. Und hier spielt die digitale Variante der Weihnachtsfeier ihren absoluten Vorteil aus: der Heimweg entfällt und niemand muss fahren. Bei der analogen Weihnachtsfeier ist die Rechtslage für den Heimweg klar: Versicherungsschutz für den direkten Heimweg besteht nur dann, wenn die Feier offiziell veranstaltet wird und der Arbeitgeber selbst oder ein Vertreter daran teilnimmt.
Bei der digitalen Weihnachtsfeier dürfte die Rechtslage nicht ganz so eindeutig sein, die Gerichte sehen den häuslichen Weg zum heimischen Arbeitsplatz unterschiedlich. Zwar gilt der Arbeitsweg grundsätzlich erst ab der Haustür, den Sturz auf der Kellertreppe hat das Bundessozialgericht aber auch schon als innerhäuslichen Betriebsweg angenommen. Beim Weg ins Bett sollte man daher ungeachtet der rechtlichen Hintergründe in jedem Fall Vorsicht walten lassen!