Seit dem 28. Juni 2025 gilt es für Unternehmen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) zu beachten. Online-Angebote wie Webseiten, Online-Terminbuchung, aber auch Mitarbeiter-self-service-Portale müssen danach nun verpflichtend so gestaltet sein, dass die Angebote auch für Sehbehinderte genutzt werden können.
Aber auch der Datenschutz ist vom neuen BFSG betroffen. So müssen z. B. Consent-Banner und Recaptcha barrierefrei gestaltet werden. Hinzu kommt, dass durch die barrierefreie Gestaltung (Audiodeskription etc.) ein mehr an Datenverarbeitungen bedingt, zum Teil auch Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO.
In meinem neuen Artikel, der in der Novemberausgabe der Datenschutz PRAXIS erschienen ist, beleuchte ich ausführlich die datenschutzrechtlichen Herausforderungen, die sich durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ergeben.
Literaturhinweis
Hartmann, BFSG und DSGVO,
Datenschutz PRAXIS 11/2025, S. 13 f.
