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Diskriminierter Bewerber erhält über 300.000 Euro Entschädigung

Diskriminierter Bewerber erhält über 300.000 Euro Entschädigung

Ein Österreicher hat sich erfolgreich gegen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts mittels Beschwerde gewehrt. Er hatte nämlich, weil er ein Mann ist, bei einem Bewerbungsverfahren das Nachsehen. Letztlich hat sich die Beharrlichkeit für ihn ausgezahlt. Einen Ersatzanspruch für entgangene Bezüge von über  300.000 Euro sowie eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung in Höhe von 5.292,30 Euro sprach ihm das Gericht zu. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Der Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im Jahre 2011 um eine Führungsposition im Österreichischen Verkehrsministerium beworben. Gemeinsam mit einem weiteren Mitbewerber und einer Mitbewerberin kam er in die engere Auswahl. Alle drei wurden von der Begutachtungskommission nach einem Hearing im Auswahlverfahren als “im höchsten Ausmaß” geeignet bewertet. Letztlich entschied man sich unter Beachtung des § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) für die Bewerberin. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sieht zu Frauenförderung nämlich bei gleicher Eignung wie der des bestgeeigneten Mitbewerbers die vorrangige Bestellung der Frau vor. So geschah es auch in diesem Fall. Allerdings kam bereits die Einstellungskommission bei der Begutachtung der Bewerber zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 90,25 Prozentpunkte, die Mitbewerberin jedoch nur 90,00 Prozentpunkte erhielt. Die ausgeschriebene Stelle war auf fünf Jahre befristet. Das Gericht kam letztlich zu der Auffassung, dass die Bewerberin im vorliegenden Fall zu Unrecht eingestellt wurde, da der Beschwerdeführer besser geeignet war. Der Beschwerdeführer erhielt entgangene Bezüge in Höhe von über 300.000 € Sowie eine Entschädigung in Höhe von 5292,30 €.

Zu den Gründen

Bereits der Blick auf das Gutachten der Einstellungskommissionen verrät, dass der Beschwerdeführer, wenn auch nur geringfügig, besser beurteilt wurde. Schon vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob eine vom § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geforderte gleiche Eignung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbewerberin gegeben war. Es ist durchaus fraglich, ob eineSehr geringfügige Abweichung, wie hier von 0,25 Prozentpunkten, den Anwendungsbereich des § 11c B-GlBG eröffnet. Letztlich konnte diese Frage jedoch dahinstehen, da der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts ohnehin besser geeignet war. So wurden indessen Führungsqualitäten als von der Einstellungskommission nicht hinreichend gewürdigt angesehen.

Somit hat der Beschwerdeführer durch die abgelehnte Bewerbung selbst eine Diskriminierung aufgrund seines Geschlechtes erfahren. Gemäß § 18a B-GlBG ist einem Beamten, der wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht mit einer Verwendung betraut worden, vom Bund der Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu zahlen. Da es sich Fall um einen Ersatzanspruch handelt, der auf eine nicht diskriminierungsfreie Auswahl bei beruflichem Aufstieg zurückzuführen ist, ist dem Beschwerdeführer damit die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zu ersetzen gewesen. Das Gericht hat für die Ermittlung der Höhe der Bezugsdifferenz den gesamten Zeitraum von fünf Jahren angesetzt, auf welchen die Stelle befristet ausgeschrieben war. Die Summe setzt sich somit aus den Bezügen der Stelle, auf die er sich erfolglos beworben hatte, der letzten fünf Jahre, abzüglich Seiner tatsächlichen Einkünfte in diesem Zeitraum zusammen. Für die persönliche Beeinträchtigung erhielt der eine Entschädigung in Höhe eines Monatsbezuges, was 5292,30 € entspricht. Letzteres begründete das Gericht mit einem Ansehensverlust und einer Verschlechterung des Arbeitsumfeldes des Beschwerdeführers. Die Zahlungen werden vom österreichischen Staat getätigt, da es sich hier um eine Stelle im öffentlichen Dienst handelte.

Anmerkung

Das Besondere an dieser Entscheidung, gleichwohl sie in Österreich ergangen ist, ist die hohe Entschädigungssumme von über 300.000 €. Vergleichbare Verfahren in Deutschland ergeben regelmäßig keine höheren Entschädigungssummen als drei Monatsgehälter. Grundsätzlich lässt jedoch auch das deutsche Recht, genauer § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), höhere Entschädigungszahlungen zu. § 15 AGG begrenzt die Entschädigungszahlungen nur für den Fall auf drei Monatsgehälter, wenn der Benachteiligte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Dennoch scheuen sich deutsche Gerichte hier höhere Zahlungen zuzusprechen. Interessant ist, dass das Gericht im vorliegenden Fall für die Schadensersatzsumme die gesamte Zeit von fünf Jahren, für die die Stelle ausgeschrieben war, zugrunde gelegt hat. Vor diesem Hintergrund wäre bei unbefristeten Stellen auch an eine (fiktive) Abrechnung auf Basis der gesamten Erwerbszeit des Benachteiligten bis hin zum Renteneintritt  zu denken.

Offen bleibt die Frage, wie bei minimalen oder sehr geringen Abweichungen der Geeignetheit der Bewerber vorzugehen ist. Muss es sich für das Merkmal “gleich geeignet” zwingend um exakt gleiche Geeignetheit handeln? Oder sind geringe Abweichungen möglich? Diese Fragen stellen sich auch im öffentlichen Dienst in Deutschland, wo § 8 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) eine “gleiche Qualifikation” fordert.

Basierend auf VwGH, Beschl. v. 19.2.2018 – Ro 2017/12/0016; Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Entsch. v. 14.09.2017 – W213 2009768-1/29E.