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AGG

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Seit 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Doch auch Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gibt es zahlreiche Problemfälle. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, so heißt es in § 1 AGG.

Keine Diskriminierung am Arbeitsplatz

Für Arbeitgeber gilt es beispielsweise zu beachten, dass Stellenausschreibungen so gestaltet sind, dass durch sie keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeht. Auch wenn sich mittlerweile Formulierungen wie “(m/w/d)” durchgesetzt haben, kommt es dennoch vor, dass auf dem Stellenmarkt “Putzfrauen” oder “Kellner” gesucht werden. Nur ausnahmsweise sind unterschiedliche Behandlungen wegen beruflicher Anforderungen zulässig, vgl. § 8 AGG. Dies ist beispielsweise bei Schauspielerrollen oder Modeln der Fall.

Auch während des Beschäftigungsverhältnisses gilt es, die Regelungen des AGG zu beachten. Wer beispielsweise religiöse Symbole am Arbeitsplatz verbietet, der muss hierfür triftige Gründe anführen und zuvor die Interessen sorgsam abwiegen. Mediales Aufsehen erfahren zudem Fälle der Altersdiskriminierung. Als diskriminierend wurde von den Gerichten zum Beispiel der nach Alter gestaffelte Urlaubsanspruch angesehen. In Bezug auf Altershöchstgrenzen entschied sogar der EuGH darüber, dass Piloten nicht zwangsverrentet werden dürfen, solange keine Sicherheitsbedenken vorliegen. Aktuell liegt dem EuGH erneut die Frage zur Klärung vor, ob Piloten mit 65 Jahren, und damit vor erreichen des gesetzlichen Rentenalters, aus dem gewerblichen Flugverkehr ausscheiden müssen.

Diskriminierung bei Massengeschäften

Doch auch im zivilrechtlichen Geschäftsverkehr sind Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen verboten, wenn es sich um sogenannte Massengeschäfte oder aber privatrechtliche Versicherungen handelt.