bei allem, was Recht ist!
Die Juristerei

Zitation

Zitation

Die neuste Publikation der Antidiskriminierungsstelle des Bundes befasst sich mit dem Thema “Weltanschauung als Diskriminierungsgrund – Begriffsdimensionen und Diskriminierungsrisiken“. Ich freue mich, dass meine Ausführungen zur AGG-Konformität des SchulGesetzes in NRW darin Erwähnung finden.

So heißt es darin unter anderem:

“Hartmann geht davon aus, dass es für diese Benachteiligung keine Rechtfertigung nach dem AGG geben kann. Eine Rechtfertigung nach § 8 AGG käme nur für Religionslehrer*innen in Betracht. Eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 AGG ist nicht möglich, da eine staatliche Schule keine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft ist. § 26 Abs. 6 S. 2 u. 3 SchulGesetz NRW ist daher wegen Verstoßes gegen Bundesrecht nichtig (Hartmann 2015, S. 879 f.).” – S. 44